KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 372

Beweisaufnahme

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

(1)

Das Prozessgericht kann anordnen, dass bei der Einnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen seien.

(2)

Es kann einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen überlassen.

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