KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 372a

Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

(1)

Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass die Untersuchung dem zu Untersuchenden nicht zugemutet werden kann.

(2)

Die §§ 386 bis390 gelten entsprechend. Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden.

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