KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 491

Ladung des Gegners

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

(1)

Der Gegner ist, sofern es nach den Umständen des Falles geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses und einer Abschrift des Antrags zu dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termin so zeitig zu laden, dass er in diesem Termin seine Rechte wahrzunehmen vermag.

(2)

Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisaufnahme nicht entgegen.

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