KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 492

Beweisaufnahme

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

(1)

Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.

(2)

Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren.

(3)

Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Für den Erörterungstermin gilt § 128a entsprechend.

Amtliche Quelle ↗