ZPO · Verfahrensrecht § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen Stand 2026-06-25 · aus ZPO Die in den §§ 711,712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 712 · Schutzantrag des Schuldners Weiter§ 714 · Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkei