ZPO · Verfahrensrecht § 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit Stand 2026-06-25 · aus ZPO (1)Anträge nach den §§ 710,711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. (2)Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 713 · Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnun Weiter§ 715 · Rückgabe der Sicherheit