KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 731

Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.

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