ZPO · Verfahrensrecht § 730 Anhörung des Schuldners Stand 2026-06-25 · aus ZPO In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 729 · Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermög Weiter§ 731 · Klage auf Erteilung der Vollstreckungskl