KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 742

Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

Ist die Gütergemeinschaft erst eingetreten, nachdem ein von einem Ehegatten oder Lebenspartner oder gegen einen Ehegatten oder Lebenspartner geführter Rechtsstreit rechtshängig geworden ist, und verwaltet dieser Ehegatte oder Lebenspartner das Gesamtgut nicht oder nicht allein, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils für oder gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die Vorschriften der §§ 727,730 bis732 entsprechend anzuwenden.

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