KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 749

Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

Auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines für oder gegen den Erblasser ergangenen Urteils für oder gegen den Testamentsvollstrecker sind die Vorschriften der §§ 727,730 bis732 entsprechend anzuwenden. Auf Grund einer solchen Ausfertigung ist die Zwangsvollstreckung nur in die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände zulässig.

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