KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 795a

Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss bedarf es nicht.

Amtliche Quelle ↗