ZPO · Verfahrensrecht § 846 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche Stand 2026-06-25 · aus ZPO Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den §§ 829 bis845 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 845 · Vorpfändung Weiter§ 847 · Herausgabeanspruch auf eine bewegliche S