KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 847

Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

(1)

Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei.

(2)

Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden.

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