Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
Stand 2026-06-25 · aus ZPO
Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887,888 ausgeschlossen.