KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1245

Abweichende Vereinbarungen

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Der Eigentümer und der Pfandgläubiger können eine von den Vorschriften der §§ 1234 bis1240 abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. Steht einem Dritten an dem Pfande ein Recht zu, das durch die Veräußerung erlischt, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

(2)

Auf die Beobachtung der Vorschriften des § 1235, des § 1237 Satz 1 und des § 1240 kann nicht vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung verzichtet werden.

Amtliche Quelle ↗