KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1246

Abweichung aus Billigkeitsgründen

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art erfolgt.

(2)

Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Gericht.

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