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BGB · Zivilrecht

§ 1498

Durchführung der Auseinandersetzung

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Auf die Auseinandersetzung sind die Vorschriften der §§ 1475,1476, des § 1477 Abs. 1, der §§ 1479,1480 und des § 1481 Abs. 1, 3 anzuwenden; an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet hat, tritt der überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten treten die anteilsberechtigten Abkömmlinge. Die in § 1476 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Verpflichtung besteht nur für den überlebenden Ehegatten.

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