BGB · Zivilrecht
§ 1644
Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
(1)
Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspricht.
(2)
§ 1860 Absatz 2 gilt entsprechend.