KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1644

Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspricht.

(2)

§ 1860 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3)

Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und1858 entsprechend. Ist das Kind volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.

Amtliche Quelle ↗