KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1857

Widerrufsrecht des Vertragspartners

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Hat der Betreuer dem anderen Teil gegenüber wahrheitswidrig die Genehmigung des Betreuungsgerichts behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.

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