KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1800

Erteilung der Genehmigung

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtgeschäft den Grundsätzen nach § 1798 Absatz 1 nicht widerspricht.

(2)

Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und1858 entsprechend. Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.

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