KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 2346

Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.

(2)

Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

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