BGB · Zivilrecht
§ 740a
Beendigung der Gesellschaft
(1)
Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:
1.
Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
2.
Auflösungsbeschluss;
3.
Tod eines Gesellschafters;
4.
Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter;
5.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters;
6.
Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters.
(2)
Die Gesellschaft endet ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.