BGB · Zivilrecht
§ 740b
Auseinandersetzung
(1)
Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.
BGB · Zivilrecht
Auseinandersetzung
Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.