KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 740c

Ausscheiden eines Gesellschafters

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass abweichend von den in § 740a Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Beendigungsgründen die Gesellschaft fortbestehen soll, so tritt mangels abweichender Vereinbarung an die Stelle der Beendigung der Gesellschaft das Ausscheiden des Gesellschafters, in dessen Person der Ausscheidensgrund eintritt.

(2)

Auf das Ausscheiden eines Gesellschafters sind die §§ 727,728 und728a entsprechend anzuwenden.

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