KanonDeutsche Gesetze

StGB · Strafrecht

§ 266

Untreue

Stand 2026-06-25 · aus StGB

(1)

Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)

§ 243 Abs. 2 und die §§ 247,248a und263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Amtliche Quelle ↗