StGB · Strafrecht § 306c Brandstiftung mit Todesfolge Stand 2026-06-25 · aus StGB Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 306b · Besonders schwere Brandstiftung Weiter§ 306d · Fahrlässige Brandstiftung