KanonDeutsche Gesetze

StGB · Strafrecht

§ 322

Einziehung

Stand 2026-06-25 · aus StGB

Ist eine Straftat nach den §§ 306 bis306c,307 bis314 oder 316c begangen worden, so können

1.

Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und

2.

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 310 bis312,314 oder 316c bezieht,

eingezogen werden.

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