StGB · Strafrecht § 321 Führungsaufsicht Stand 2026-06-25 · aus StGB In den Fällen der §§ 306 bis306c und307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1 und des § 316c Abs. 1 Nr. 2 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 320 · Tätige Reue Weiter§ 322 · Einziehung